Vorab, damit es klar ist
Wir sind ein Handwerksbetrieb und keine Rechts- oder Steuerberatung. Was hier steht, ist eine Orientierung anhand der Gesetzeslage und der veröffentlichten Praxis. Wie ein bestimmter Vertrag auszulegen ist, hängt vom Wortlaut und vom Einzelfall ab. Wenn es um Geld geht, ist eine Beratung bei einem Fachanwalt oder bei der Verbraucherzentrale gut angelegt, für Steuerfragen beim Steuerberater.
Kostenvoranschlag: verbindlich oder nicht
Ein Kostenvoranschlag ist grundsätzlich unverbindlich, solange der Betrieb nicht ausdrücklich die Gewähr für die Richtigkeit übernimmt. Das steht in § 649 BGB. Dort steht auch die für Sie wichtige Pflicht: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Handwerker Sie unverzüglich informieren. Tut er das nicht und legt am Ende eine deutlich höhere Rechnung vor, kann er sich darauf nicht ohne Weiteres berufen.
Was “wesentlich” bedeutet, sagt kein Gesetz. Die Merkblätter der Handwerkskammern nennen als Orientierung, dass Abweichungen von etwa 10 bis 20 Prozent, in besonderen Ausnahmefällen bis 25 Prozent, noch als unwesentlich gelten. Alles darüber ist im Regelfall wesentlich. Das ist Praxiserfahrung, kein fester Schwellenwert, und im Streitfall entscheidet der Einzelfall.
Kosten darf ein Kostenvoranschlag übrigens nur, wenn das vorher ausdrücklich vereinbart wurde. § 632 Absatz 3 BGB sagt: Im Zweifel ist er nicht zu vergüten.
Die vier Preisarten
| Preisart | Wer trägt das Risiko | Was Sie beachten sollten |
|---|---|---|
| Festpreis | der Handwerker | der Leistungsumfang muss sehr genau beschrieben sein, sonst Streit über das, was drin ist |
| Einheitspreis | Sie, bei der Menge | abgerechnet wird nach Aufmaß, nehmen Sie am Aufmaß teil |
| Nach Aufwand | Sie, ganz | nur mit gegengezeichneten Stundenzetteln, sonst nicht nachvollziehbar |
| Nichts vereinbart | ungeklärt | dann gilt die übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB, was regelmäßig zu Auseinandersetzungen führt |
Alle drei ersten Varianten sind üblich und seriös. Wichtig ist nur, dass aus dem Angebot hervorgeht, welche davon gemeint ist. Bei einem Festpreis gilt zusätzlich: Nachträge für Leistungen, die Sie zusätzlich beauftragen, sind vom Pauschalpreis nicht erfasst und werden gesondert berechnet. Das ist kein Trick, sondern die Definition. Es ist aber der Grund, warum eine genaue Leistungsbeschreibung im eigenen Interesse liegt.
Abschlagszahlungen
Nach § 632a BGB darf ein Handwerker Abschläge verlangen, und zwar in Höhe des Wertes der bereits erbrachten Leistung. Eine Prozentgrenze steht dort nicht. Die Grenze ist die tatsächlich erbrachte Leistung, und die muss durch eine Aufstellung nachgewiesen werden, die eine rasche und sichere Beurteilung erlaubt. Bis zur Abnahme trägt der Handwerker die Beweislast dafür, dass die Leistung vertragsgemäß ist.
Praktisch heißt das: Eine Anzahlung für noch nicht erbrachte Leistung ist von § 632a BGB nicht gedeckt. Für bestellte Sonderanfertigungen und Material kann anderes gelten, dann aber gegen Eigentumsübertragung oder Sicherheit.
Der Verbraucherbauvertrag ist etwas anderes
Für Verbraucherbauverträge gelten strengere Regeln: Abschläge dürfen zusammen 90 Prozent der Gesamtvergütung nicht übersteigen, und mit der ersten Abschlagszahlung ist dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent zu stellen, § 650m BGB. Diese Regeln greifen aber nur beim Bau eines neuen Gebäudes oder bei erheblichen Umbaumaßnahmen, § 650i BGB. Der normale Renovierungsauftrag, also Boden, Wände, Trockenbau in einer bestehenden Wohnung, ist in aller Regel kein Verbraucherbauvertrag.
Abnahme, der wichtigste Termin
Die Abnahme ist der Moment, in dem sich rechtlich alles dreht. Mit ihr wird die Vergütung fällig, die Gefahr geht auf Sie über, die Verjährung der Mängelansprüche beginnt zu laufen, und die Beweislast kehrt sich um: Vorher muss der Handwerker beweisen, dass seine Arbeit mangelfrei ist, danach müssen Sie den Mangel beweisen.
Zwei Punkte sollten Sie kennen. Erstens die fiktive Abnahme nach § 640 Absatz 2 BGB: Setzt der Handwerker nach Fertigstellung eine angemessene Frist und Sie verweigern die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen. Als Verbraucher schützt Sie dabei eine Bedingung: Diese Wirkung tritt nur ein, wenn der Handwerker Sie zusammen mit der Fristsetzung in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
Zweitens der Vorbehalt: Wer ein Werk abnimmt, obwohl er einen Mangel kennt, behält seine Rechte nur, wenn er sich diese bei der Abnahme ausdrücklich vorbehält. Deshalb gehört jeder bekannte Mangel ins Abnahmeprotokoll, auch ein kleiner.
Und wenn ein Mangel da ist: Nach § 641 Absatz 3 BGB dürfen Sie einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten, in der Regel das Doppelte der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten.
Gewährleistung: zwei oder fünf Jahre
§ 634a BGB kennt zwei Fristen. Fünf Jahre bei einem Bauwerk, zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht. Beide beginnen mit der Abnahme.
Die Abgrenzung ist der häufigste Streitpunkt und lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Maßstab lautet: Auch Umbau- und Erneuerungsarbeiten sind Arbeiten “bei einem Bauwerk”, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und fest mit dem Gebäude verbunden werden. Eine umfassende Badsanierung mit Fliesenarbeiten fällt danach eher unter fünf Jahre, ein reiner Anstrich eher unter zwei. Bei Bodenarbeiten kommt es darauf an, ob der Belag fest mit der Bausubstanz verbunden wird. Wer Sicherheit will, lässt die Frist im Vertrag ausdrücklich benennen.
Ein Hinweis zur VOB/B: Sie sieht für Bauwerke vier statt fünf Jahre vor. Ob diese Verkürzung gegenüber Verbrauchern wirksam ist, hängt davon ab, wie die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, und wird uneinheitlich beurteilt. Wer sicher gehen will, lässt die Frist im Vertrag ausdrücklich benennen.
Zwei Rechte, die viele nicht kennen
Widerruf. Wird der Vertrag bei Ihnen zu Hause geschlossen, also außerhalb der Geschäftsräume des Betriebs, haben Sie als Verbraucher in der Regel 14 Tage Widerrufsrecht. Die Frist beginnt nicht, bevor ordnungsgemäß belehrt wurde. Eine wichtige Ausnahme: Haben Sie den Handwerker ausdrücklich für eine dringende Reparatur gerufen, etwa bei einem Rohrbruch, entfällt das Widerrufsrecht für genau diese Arbeiten, § 312g Absatz 2 Nummer 11 BGB.
Steuer. Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt sind nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz absetzbar. Für das Steuerjahr 2026 gilt: 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Begünstigt sind nur Arbeitskosten sowie Fahrt- und Maschinenkosten, nicht das Material, weshalb die Rechnung beides getrennt ausweisen muss. Und: Es muss eine Rechnung vorliegen und der Betrag überwiesen sein, Barzahlung ist ausgeschlossen. Zu diesem Bereich wird immer wieder über Änderungen diskutiert, für spätere Jahre lohnt ein Blick auf den dann geltenden Stand.
Woran Sie einen ordentlichen Betrieb erkennen
Nicht am Hochglanzprospekt, sondern an drei nüchternen Dingen. Er schaut sich die Sache an, bevor er einen Preis nennt, weil ein Preis ohne Besichtigung geraten ist. Er schreibt auf, was er macht, und zwar so genau, dass Sie es mit einem zweiten Angebot vergleichen können. Und er sagt, was er nicht macht, statt jede Leistung mitzunehmen, für die er weder das Werkzeug noch die Erfahrung hat.
Diese drei Punkte gelten für jeden Betrieb, auch für uns. Was zu unseren Leistungen gehört, steht unter Bodenverlegung, Renovierung, Wände und Decken, Trockenbau und Rückbau und Entsorgung. Wo unsere Grenze liegt, steht im Beitrag Streichen bei der Renovierung.
Als Nächstes lesenswert: Renovierung planen: die Reihenfolge und Was kostet Bodenverlegen in Leipzig.